Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: September 2014
- 1.
Allgemeines, Vertragsschluss, Bindungsfrist
- 1.1
Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungs- und sonstiger Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
- 1.2
Vereinbarungen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses kann nur durch schriftliche Erklärung unsererseits verzichtet werden.
- 1.3
Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
- 1.4
Wir übernehmen für die von uns geschuldeten Lieferungen und Leistungen keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko. Sämtliche Verpflichtungen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, sofern die Lieferung oder Leistung dadurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
- 1.5
Eine Übertragung der Rechte des Kunden aus mit uns geschlossenen Verträgen ist nur zulässig, wenn wir dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.
- 1.1
- 2.
Preise
- 2.1
Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Porto, Verpackung, Verladung, Versicherung und Versand sowie zuzüglich etwaig von den Zollbehörden erhobener Abgaben und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten.
- 2.2
Kommt es zu wesentlichen Änderungen von Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne, der Materialpreise oder Frachtkosten, können wir vereinbarte Preise entsprechend dem Einfluss der geänderten Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.
- 2.3
Erfolgt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit und sind seit Vertragsschluss mehr als 3 Monate vergangen, sind wir berechtigt, unsere dann jeweils geltenden Listenpreise zu berechnen.
- 2.1
- 3.
Zahlungsbedingungen
- 3.1
Wir sind nicht zur Vorleistung verpflichtet. Unsere Forderungen sind mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
- 3.2
Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Konten ohne jeden Abzug zu leisten.
- 3.3
Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung, nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest hereingenommen. Diskontspesen und alle sonstigen mit der Hereinnahme oder Einlösung des Wechsels bzw. Schecks entstehenden Kosten trägt der Kunde.
- 3.4
Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir unsere sämtlichen Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele, fällig stellen und/oder Sicherheiten verlangen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Verweigert der Kunde Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Darüber hinaus können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Veräußerung der von uns gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 6.7 widerrufen und Rückgabe der Ware auf Kosten des Kunden verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Ware wird von uns durch freihändigen Verkauf verwertet und der Erlös abzüglich entstandener Kosten auf unsere Forderungen gegen den Kunden angerechnet.
- 3.5
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
- 3.1
- 4.
Liefer- und Leistungszeit
- 4.1
Termine und Zeiten für Lieferungen und Leistungen sind als annähernd zu betrachten und nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und auch nur dann verbindlich, wenn alle Einzelheiten des Auftrages rechtzeitig klargestellt sind und der Kunde rechtzeitig alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Nach Vertragsabschluss vom Kunden gewünschte und von uns akzeptierte Änderungen an der Ausführung der Lieferung oder Leistung berechtigen uns zu angemessener Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Termine bzw. Zeiten.
- 4.2
Sollten wir an der rechtzeitigen Einhaltung verbindlich vereinbarter Termine und Zeiten für Lieferungen und Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verhindert sein, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Als nicht von uns zu vertretende Ereignisse im vorstehenden Sinn gelten neben Fällen höherer Gewalt insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie die von uns nicht verschuldete nicht ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Lieferanten. In diesen Fällen können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist in diesen Fällen nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn ihm die Abnahme der Ware wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
- 4.3
Kommen wir in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
- 4.1
- 5.
Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- 5.1
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
- 5.2
Von uns angebotene Lieferungen und Leistungen hat der Kunde unverzüglich abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten und auf Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern. Wenn der Kunde innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung nicht abnimmt oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Als Schadenersatz können wir pauschal 15 % der Auftragssumme fordern. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines im Einzelfall höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
- 5.3
Erfüllungsort für unsere Liefer- oder Leistungspflicht ist unser Gesellschaftssitz. Eine Versendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, uns überlassen. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste oder schnellste Versandart. Transportversicherungen werden von uns nach unserem Ermessen auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- 5.4
Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht bei Selbstabholung mit Übergabe an den Kunden und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Institution auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung frachtfrei ist oder nicht. Wird abholbereit oder versandbereit gemeldete Ware vom Kunden nicht sofort abgeholt bzw. abgerufen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- 5.1
- 6.
Eigentumsvorbehalt
- 6.1
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller – auch künftiger – Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen. Sofern wir zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises gegenüber dem Kunden oder Dritten Verpflichtungen eingehen oder solche Verpflichtungen entstehen, etwa aufgrund Wechselakzepts, Bürgschafts- oder sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Haftungsübernahme durch uns, geht das Eigentum erst auf den Kunden über, wenn wir insoweit von jeglicher Haftung gegenüber dem Kunden oder Dritten frei werden.
- 6.2
Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete, umgebildete, verbundene oder vermischte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1. Bei der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte am neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.
- 6.3
Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Rechnungswert mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung durch uns nicht nach, sind wir berechtigt, selbst diese Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen, den Prämienbeitrag zu verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einzuziehen. Versicherungsleistungen hat der Kunde in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsware zu verwenden. Auf unser jederzeit mögliches Verlangen hat der Kunde die Vorbehaltsware besonders zu lagern und zu kennzeichnen. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit über den noch in seinem Besitz befindlichen Bestand der Vorbehaltsware, den Ort ihrer Aufbewahrung und ggf. ihren Verarbeitungs-, Umbildungs-, Verbindungs- oder Vermischungszustand Auskunft zu erteilen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen. Vom Kunden festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrübergang auf den Kunden aufgetreten sind, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein schriftlicher Bericht über den Schadenshergang zu erstellen. Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit uns abzustimmen und auf unser Verlangen sofort auszuführen.
- 6.4
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur dann weiterveräußern, wenn er mit seinen Zahlungs- oder sonstigen Vertragspflichten nicht in Verzug ist, er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach den nachfolgenden Ziffern 6.5 und 6.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
- 6.5
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Ware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderungen in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- 6.6
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 6.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
- 6.7
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 3.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- 6.8
Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Kunden auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Kunden endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
- 6.9
In den in Ziffer 3.4 genannten Fällen sind wir auch berechtigt, die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 6.4 können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- 6.10
Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Sofern uns durch die Abwehr solcher Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen gerichtliche oder außergerichtliche Kosten entstehen, die wir von Dritten nicht erstattet bekommen, weil diese hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, haftet uns der Kunde für den entstandenen Ausfall.
- 6.11
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- 6.1
- 7.
Gewährleistung
- 7.1
Für die Lieferung gebrauchter Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche infolge der Lieferung mangelhafter neuer Ware bestimmen sich nach den Ziffern 7.2 bis 7.8.
- 7.2
Mängel der Ware sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Wurde die Ware vom Kunden abgenommen oder gilt die Ware als abgenommen, ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können. Im Übrigen ist die Rüge der bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren (offenen) Mängel nach Ablauf von zwei Wochen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
- 7.3
Der Kunde hat die gerügte Ware ordnungsgemäß zu lagern und uns Gelegenheit zu geben, die Ware zu besichtigen. Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung sowie Veräußerung der gerügten Ware ist sofort einzustellen bzw. zu unterlassen. Ferner hat uns der Kunde auf unser jederzeit zulässiges Verlangen unverzüglich die gerügte Ware oder – nach unserer Wahl – Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verletzt er die Verpflichtungen dieser Ziffer, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
- 7.4
Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die fehlerhafte Ware mehr als 5 % der Gesamtliefermenge beträgt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
- 7.5
Soweit wir für mangelhafte Ware einzustehen haben, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Für Transportkosten haften wir nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
- 7.6
Der Kunde kann nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist hinsichtlich der mangelhaften Ware vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden auch ohne Fristsetzung dann zu, wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung von uns ernsthaft und endgültig verweigert werden. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzansprüche – sind in dem in Ziffer 8. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
- 7.7
Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, spätestens 13 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch uns.
- 7.8
Dem Kunden stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unbeschränkt zu, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
- 7.1
- 8.
Haftung
- 8.1
Für unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und/oder Folgeschäden sowie Aufwendungen, die dem Besteller oder Dritten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrages entstehen, haften wir vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nur dann, wenn unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen die Entstehung des Schaden/der Aufwendungen durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten verursacht haben, wobei unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (anders als bei unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten) auf die Höhe der vorhersehbaren (typischerweise eintretenden) Schäden bzw. Aufwendungen beschränkt ist. Ausgeschlossen ist unsere vertragliche, außervertragliche und sonstige Haftung unabhängig vom Rechtsgrund des Ersatzanspruches (insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis – wie etwa bei Mängeln oder Verzug -, wegen bei Vertragsschluss vorliegender Leistungshindernisse und wegen unerlaubter Handlung), soweit unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden oder lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
- 8.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht (i) für Personenschäden, (ii) für eine etwaige Produzentenhaftung sowie (iii) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist; in dem unter (iii) genannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz der vorhersehbaren (typischerweise eintretenden) Schäden beschränkt.
- 8.1
- 9.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
- 9.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist unser Gesellschaftssitz.
- 9.2
Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Gesellschaftssitz. Wir können den Kunden jedoch auch bei den Gerichten seines Allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
- 9.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- 9.4
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.
- 9.1
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